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Verjährung in der PKV

Ansprüche aus aus einem Versicherungsvertrag der die private Krankenversicherung betrifft, verjährt in der Regel nach 2 Jahren. Dies ist gesetzliche geregelt.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden könnte.
Hier gilt immer das Jahr der Rechnungsstellung.
Private Krankenversicherer haben hier eine andere Regelung.

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