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Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge
Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden an einem bestimmten Tag (Zahltag) fällig, dieser wird in der Satzung der Krankenkasse festgelegt. Sollte das Arbeitsentgelt vom Betrieb erst nach dem 10. des Folgemonats abgerechnet werden, so ist eine Abschlagszahlung bis zur Fälligkeit zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Beitragsschuld. Somit ergibt sich eine Schätzung.