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Erlaß von Beiträgen

Fällige Beiträge in der Krankenversicherung dürfen nur dann erlassen werden, wenn eine "besondere Härte" vorliegt.
Die versicherungsrechtlichen Interessen müssen auf jeden Fall gewahrt sein.
Beitragsnachlässe die den Gesamtsozialversicherungbeitrag betreffen, können nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern erlassen werden.
Es darf jedoch nur bis zu 1/6 der Bezugsgröße bestimmt werden.

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