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Beitragskalkulation der PKV
Der § 11 ist für die Rechnungsgrundlage der Versicherungsbeiträge bestimmt.
Der § 12 schreibt vor, das die private Krankenversicherung nur mit Altersrückstellungen arbeiten darf.
Bei der privaten Krankenversicherung spielt das Aquivalenzprinzip eine ausschlaggebende Rolle. d.h. die Altersrückstellung und die Beiträge müssen so berechnet werden, das unter der Berücksichtigung von Zins und Zinseszins, egal zu welchem Zeitpunkt auch immer die Versicherungsdauer und die zu erwartende Versicherungsleistung im Beitrag sich wiederspiegeln.
Der Beitrag besteht aus verschiedenen Teilen:
- Nettobeitrag (Risikoabdeckung)
- Kostenbeitrag (Kostenabdeckung)
-Sicherheitszuschlag
Beitragskalkulation der PKV
Die Paragraphen 11 und 12 des Versicherungaufsichtsgesetzes sind die Grundlagen für die Beitragskalkulation in der PKV.Der § 11 ist für die Rechnungsgrundlage der Versicherungsbeiträge bestimmt.
Der § 12 schreibt vor, das die private Krankenversicherung nur mit Altersrückstellungen arbeiten darf.
Bei der privaten Krankenversicherung spielt das Aquivalenzprinzip eine ausschlaggebende Rolle. d.h. die Altersrückstellung und die Beiträge müssen so berechnet werden, das unter der Berücksichtigung von Zins und Zinseszins, egal zu welchem Zeitpunkt auch immer die Versicherungsdauer und die zu erwartende Versicherungsleistung im Beitrag sich wiederspiegeln.
Der Beitrag besteht aus verschiedenen Teilen:
- Nettobeitrag (Risikoabdeckung)
- Kostenbeitrag (Kostenabdeckung)
-Sicherheitszuschlag
